NICO-Europe-Silvesterkatalog-2025-web - Katalog - Seite 146
Vorschriften für den Umgang und Verkauf von Feuerwerkskörpern
Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur Auszugsweise die wichtigsten Punkte
aus dem Sprengsto昀昀gesetz und den dazugehörigen Verordnungen, die in Deutschland gelten,
wieder.
Feuerwerkskörper dürfen nur in Verkaufsräumen angeboten und verkauft werden. Ausnahme:
Versandhandel.
Seit Juli 2017 gilt in Deutschland das 5. Gesetz zur Änderung des Sprengsto昀昀gesetzes mit einigen
Neuerungen in der Beschriftung und der Klassi昀椀zierung von Artikeln.
Für Feuerwerkskörper mit Ausnahme von Knallbonbons gilt grundsätzlich ein Selbstbedienungsverbot. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern ist jedoch im Rahmen der Selbstbedienung möglich,
wenn eine unterwiesene Person (auch Kassenpersonal) dies überwacht.
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände und dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt
werden, wenn:
1. der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind
Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen aufmerksam zu machen. Diese muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Rauchen und probeweises
Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft werden, ist
strengstens untersagt.
Kategorie Einteilung und Kennzeichnung
Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten.
Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategorienzugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Um Gefährdungen zu vermeiden, ist die
Verwendung nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.
Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk, z. B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk Wunderkerzen,
Partyknaller. Aufdruck z. B. „0589-F1...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder
einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Kategorie F2 : Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römische Lichter,
Knallkörper. Aufdruck z. B. „0589-F2...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder
einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten Kategorie.
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, z. B. Bengal昀氀ammen, Theaterfeuerwerk, Fontänen, Rauchkörper. Aufdruck z. B. „0589-T1...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Kategorie P1: Pyrotechnische Anzündschnur. Aufdruck z. B. „0589-P1-ZZP...” Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Bezirksregierungen, Regierungspräsidenten) geben nähere Auskünfte.
Vertrieb, Überlassen und Verwendung
Jedes Einzelhandelsunternehmen, das erstmalig Feuerwerkskörper verkaufen oder diese befördern (z. B. Spedition) will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Betriebs-, Filial- oder Marktleitung anzuzeigen. Eine erneute
Anzeige ist nur dann erforderlich, wenn sich gegenüber der letzten Anzeige relevante Daten (z.
B. Anschrift, Betriebs-, Filial-, oder Marktleiter etc.) geändert haben. Ansonsten bedarf es keiner
erneuten Anzeige, wenn Feuerwerkskörper jährlich wiederkehrend verkauft werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.
Sie dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember eines jeden Jahres an Verbraucher
verkauft werden. Ist einer dieser drei Tage ein Sonntag, dann können im Rahmen der gesetzlichen Ladenö昀昀nungszeiten die entsprechenden Produkte auch bereits am 28. Dezember verkauft
werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist beschränkt auf den 31. Dezember
und 1. Januar eines jeden Jahres. An anderen Tagen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen ist.
Über die derzeit gültigen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 außerhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Feuerwerkskörper der Kategorie T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren
abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bei bestimmten Gegenständen ist der Nachweis zur Verwendung im gewerblichen Bereich erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweise auf
dem Gegenstand bzw. der Packung!
Feuerwerkskörper der Kategorie P1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren
abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem
Gegenstand bzw. der Packung!
Aufbewahrung
Folgende Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung zu beachten:
Es sind Maßnahmen zu tre昀昀en, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern. Feuerwerkskörper sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75°C nicht überschreitet. Das Ab-