NICO-Europe-Silvesterkatalog-2025-web - Katalog - Seite 147
Vorschriften für den Umgang und Verkauf von Feuerwerkskörpern
stellen dieser Gegenstände in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern oder Heizleitungen
sollte vermieden werden. In unmittelbarer Nähe der Feuerwerkskörper dürfen keine Sto昀昀e gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen (z. B. Spraydosen).
Im Aufbewahrungsraum darf weder geraucht noch o昀昀enes Licht oder Feuer verwendet werden.
Geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind vorzuhalten und müssen jederzeit erreichbar
sein.
Feuerwerkskörper dürfen nur in der Versandverpackung oder kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. In Verkaufsräumen dürfen nur von der BAM geprüfte Verpackungen ausgestellt
werden. Die Prüfnummer und der Hinweis, dass das Zurschaustellen unbedenklich ist, sind aufgedruckt. Geö昀昀nete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen. Die Packstücke (z.
B. Versandkartons) sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern. Werden Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in
einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformen. Unbrauchbare Feuerwerkskörper sind gesondert aufzubewahren. Sie sind möglichst bald dem Hersteller zurückzugeben.
Höchstmengen
Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten nachfolgend aufgeführte genehmigungsfreie Höchstmengen. Genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen gemäß Anlage 6
zum Anhang zu §2 der 2. SprengV. Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.
Verkaufsraum:
max. 70 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen (siehe Hinweis auf der
Packung) oder max. 14 kg NEM „lose” Ware und 56 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Nebenraum:
max. 100 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder max. 20 kg NEM
„lose” Ware und 80 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Der Nebenraum darf
nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Lagerraum:
max. 350 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder max. 70 kg NEM
„lose” Ware und 280 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Als Lagerraum geeignet
ist ein Gebäude ohne Wohnraum. Der Lagerraum muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse
F30/T30 entsprechen. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!
Ortsbewegliche Aufbewahrung:
Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z. B. in Containern im Freien) ist mit
der Maßgabe verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der für
den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen ist.
Größere Lager, in denen mehr als 350 kg NEM aufbewahrt werden sollen, setzen zwangsläu昀椀g
eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG durch die zuständige Behörde voraus.
Das Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Lager Mengengrenzen der Lagergruppe 1.4
Zulässige Mengen in kg
VerkaufsNettoexplosivsto昀昀menge (NEM)
raum
Pyrotechnische
Gegenstände, davon
höchstens 20%
ohne Verpackung
nach § 21 Abs. 4
der 1. SprengV
70
Gebäude mit
Wohnraum
Gebäude ohne Wohnraum
Außerhalb eines Gebäudes / ortsbewegliche Aufbewahrung
Lagerraum
Lagerraum
Lagerraum
mit mind.
F30 / T30
z. B. Container
100
100
350
350
Beförderung:
Pyrotechnische Gegenstände sind nicht zum Postversand zugelassen.
Für den Straßentransport, Bahntransport und Binnenschi昀昀fahrt gelten die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschi昀昀fahrt (GGVSEB) und der Anlagen A und B
des ADR.
Beim LKW-Transport von Packstücken, die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet sind, ist kein Beifahrer notwendig. Dieselbetriebene LKW dürfen Feuerwerkskörper der UN-Nr. 0336 (1.4G) bis
zu einer NEM von 3.000 kg (4.000 kg NEM für Beförderungseinheiten mit Anhänger ) befördern
(ADR Teil 3.3 Sondervorschrift 651).
Auf einem LKW des Typs EX/2 dürfen Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4G bis zu einem maximalen Satzgewicht von 15.000 kg (Netto) befördert werden.
Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4S transportiert, so ist die Lademenge
unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an
die Fahrzeuge.
Folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit be昀椀nden:
Ein Unterlegkeil je Fahrzeug, zwei Feuerlöscher, zwei selbststehende Warnzeichen, Warnweste für
jedes Mitglied, Beleuchtungsgeräte, ein paar Schutzhandschuhe und Begleitpapiere.
Werden Güter der Gefahrgruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, bleiben die Güter der
Gruppe 1.4S unberücksichtigt. Für die Erfüllung der Transportvorschriften ist nur die Masse der
Gruppe 1.4G relevant.
Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und die Verp昀氀ichtung zum Mitführen der „Schriftlichen Weisung” und ADR-Schulungsbescheinigungen gelten ab einer Nettoexplosivmasse von 333 kg der Gruppe 1.4G.
Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen mit den Buchstaben „y” oder „x” in der Prüf-Nr. verwendet werden.
Stand: Dezember 2024